Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf
Stand: 01.01.2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf der Hermann Biederlack GmbH + Co. KG, Greven, Stand: 01.01.2018
§ 1 Geltungsbereich:
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit bestellen, § 14 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Unsere Einkaufsbedingungen gelten insbesondere auch für Bestellungen, Nachbestellungen, etc., die sich aus einer laufenden Geschäftsbeziehung ergeben. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere vorbehaltlose Annahme von Waren bedeutet keine Anerkennung abweichender Bestimmungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten vielmehr auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder Zahlungen leisten.
1.2 Sollte der Lieferant mit Vorstehendem nicht einverstanden sein, hat er dies unverzüglich gegenüber dem Besteller vor Durchführung des Auftrags schriftlich mitzuteilen. Der Besteller behält sich vor, die Bestellung dann zu widerrufen. Für diesen Fall stehen dem Lieferanten keinerlei Ansprüche zu.
§ 2 Bestellung und Liefergegenstand
2.1. Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich einzureichen.
2.2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang durch Rücksendung des von ihm unterschriebenen Bestelldoppels anzunehmen. Dieses Bestelldoppel muss uns innerhalb der Wochenfrist zugehen. Andernfalls sind wir zum kostenfreien Widerruf berechtigt.
2.3. Für Inhalt, Art, Umfang und Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere Bestellung maßgeblich. Dabei sind die von uns zur Verfügung gestellten Muster, Modelle, Beschreibungen und sonstige Unterlagen für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant hat diese jedoch auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und uns bei Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2.4. Der Besteller ist berechtigt, die Einhaltung seiner Qualitätsanforderungen während der Produktion durch eigene Mitarbeiter im Produktionsbetrieb des Lieferanten zu überwachen. Die Verantwortung für die geforderte Produktqualität verbleibt zu jeder Zeit beim Lieferanten.
2.5. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware in der Verpackung zu liefern, die im jeweiligen Kaufvertrag genau definiert ist. Bei wesentlichen Abweichungen behält sich der Besteller vor, die Ware nicht abzunehmen, ohne dadurch in Annahmeverzug zu geraten, sowie Schadensersatz geltend zu machen.
2.6. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung unserer Bestellung getroffen werden, bedürfen zu Nachweiszwecken der Schriftform. Dieser Schriftformvorbehalt kann ebenso nur schriftlich aufgehoben werden. Lieferungen und Leistungen, die der Lieferer ohne schriftliche Bestellung oder Auftrag von uns ausführt, werden von uns nicht anerkannt und vergütet.
§ 3 Lieferzeit
3.1. Alle vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Mangels abweichender – und zu Nachweiszwecken – schriftlicher Vereinbarung ist für die Einhaltung des Liefertermins der Eingang der Ware bei uns maßgebend. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Absendens unseres Lieferauftrags. Der Lieferant darf Lieferungen vor dieser Zeit nur mit unserer – zu Nachweiszwecken schriftlichen – Zustimmung zu bewirken.
3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar sind, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3.3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Nettolieferpreises (ohne Umsatzsteuer) pro begonnener Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des Nettolieferpreises; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten. Dem Besteller wird zudem der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferant steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs gar kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
3.4. Teillieferungen sind nur nach vorheriger – zu Nachweiszwecken schriftlicher – Zustimmung des Bestellers zulässig.
§ 4 Gefahrenübergang
4.1. Liefer- und Erfüllungsort für Bestellungen ist Greven, Deutschland, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes – zu Nachweiszwecken schriftlich – vereinbart wurde. Das Eigentum an der Ware geht mit dem Risiko unmittelbar auf uns über.
4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und Materialnummer sowie die Positionsnummer und Lieferantennummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 5 Sach- und Rechtsmängel
5.1. Alle Lieferungen und Leistungen sind unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und behördlichen Auflagen, also unter anderem auch der REACHAnforderungen, zu erbringen. Alle Produktionen haben gemäß Ökotex-Standard zu erfolgen. Weitergehende, notwendige Zertifizierungen oder Standards sind dem jeweiligen Kaufvertrag zu entnehmen und zwingend einzuhalten.
5.2. Der Lieferant verpflichtet sich, die Ware in der Qualität und Verpackung zu liefern, die im Kaufvertrag vorgegeben ist. Deren Nichteinhaltung ist eine wesentliche Vertragsverletzung. Die Restricted Substance List („RSL“) ist ein Bestandteil jedes Auftrages und liegt dem Lieferanten in der aktuellen Form vor (ebenfalls abrufbar unter https://www.biederlack.de/media/pdf/84/5e/c6/rsl_biederlack.pdf). Der Lieferant bestätigt, dass die von ihm an Biederlack gelieferte Ware allen Anforderungen der RSL in der zum Lieferzeitpunkt gültigen Fassung entspricht. Einzelne Bestandteile, die die in der RSL festgelegten Grenzwerte überschreiten, sind für Biederlack nicht nutzbar. Die Lieferung derartiger Teile stellt eine wesentliche Pflichtverletzung dar und berechtigt Biederlack auch ohne vorherige Nachfristsetzung oder sonstige Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Verstößt der Lieferant gegen seine Pflichten und liefert einzelne Bestandteile, die die Grenzwerte der RSL überschreiten, ist Biederlack ungeachtet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, Schadenersatz vom Lieferanten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn die gelieferte Ware nicht mit dem vom Lieferanten oder von uns vorgelegten Muster übereinstimmt. Qualitätsbedingte Abweichungen müssen vor oder mit Vertragsschluss schriftlich vereinbart werden.
5.3. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
5.4. Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
5.5. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang, soweit nicht von Gesetzes wegen eine längere Verjährungsfrist oder ein späterer Beginn der Verjährung vorgesehen ist.
§ 6 Preise - Zahlungsbedingungen
6.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise und bindend. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, die gesondert auszuweisen ist.
6.2. Preise, die in unserer Bestellung nicht ausdrücklich festgelegt und aufgeführt sind, sind uns durch den Lieferanten unverzüglich nach Eingang unserer Bestellung bekannt zu geben. In diesem Falle wird die Bestellung erst mit unserer anschließenden Preisbestätigung wirksam.
6.3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese neben den gesetzlich geforderten Angaben auch die – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – dort ausgewiesene Bestellnummer und Materialnummer sowie die Positionsnummer und die Lieferantennummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
6.4. Wir bezahlen, soweit nichts anderes – zu Nachweiszwecken schriftlich – vereinbart ist, den Kaufpreis entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnungserhalt. Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn die Überweisung innerhalb der Frist in Auftrag gegeben wurde.
6.5. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
6.6. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte sowie Aufrechnungsrechte des Lieferanten werden ausgeschlossen, es sei denn die der Geltendmachung zugrundeliegende Gegenforderungen bzw. Einreden sind unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Besondere Zusicherungen des Lieferanten
Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den BSCI – Code of Conduct/Verhaltenskodex zu arbeiten und bei Bedarf ein BSCI Audit zu beantragen und durchzuführen.
§ 8 Geheimhaltung
An Mustern, Modellen, Schnittbildern und/oder sonstigen Konstruktionsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, sie ausschließlich für die Erbringung der Leistungen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, alle aus der Geschäftsbeziehung mit uns gewonnenen Erkenntnisse strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den ihm überlassenen Mustern, Modellen, Schnittbildern und/oder sonstigen Konstruktionsunterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant hat seine Mitarbeiter und Zulieferer entsprechend zu verpflichten.
§ 9 Datenschutz
Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Lieferanten EDV-mäßig speichern und zum Zwecke der Vertragsdurchführung nutzen.
§ 10 Gerichtsstand
Auf alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus Verträgen, die die nationale und europäische Beschaffung betreffen, gilt deutsches Recht. Dabei ist das anwendbare materielle Recht ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlich zuständig sind die deutschen Gerichte. Soweit das deutsche Verfahrensrecht nicht zwingend eine andere Vorgabe macht, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens in Greven. Alle Streitigkeiten aus Verträgen, die mit Fernost geschlossen wurden, werden nach der Schiedsgerichtsordnung in § 11 entschieden.
§ 11 Schiedsgerichtsklausel
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Verträgen oder über deren Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das anwendbare materielle Recht ist ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.
§ 12 Schlussbestimmung / Salvatorische Klausel
Sollte eine Regelung bzw. ein Teil einer Regelung in diesen AGB oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft, Fassung: 01.01.2015
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten.
2. Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden Einheitsbedingungen der deutschen Bekleidungsindustrie. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Einheitsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
3. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
4. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. § 3 Gerichtsstand Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort einer deutschen Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der für den Verkäufer zuständigen Fach- oder Kartellorganisation (Frankfurt). Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
§ 4 Vertragsinhalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
§ 5 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen, verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.
3. Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat. § 6 Nachlieferungsfrist 1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen.
2. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware - „Never-out-of-Stock“ - beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1.
3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit § 8 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.
§ 7 Mängelrüge
1. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4. Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
5. Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
6. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
§ 8 Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind zahlbar:
1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Eilskonto
2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25 % Skonto
3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.
3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
4. Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran mindestens 12 Monate bindet:
Rechnungen ab
1.-10. eines Monats: zu begleichen mit 4% Skonto am 15. des gleichen Monats
1.-10. eines Monats: zu begleichen mit 2,25% Skonto am 5. des nächsten Monats
1.-10. eines Monats: zu begleichen netto am 5. des übernächsten Monats
11.-20. eines Monats: zu begleichen mit 4% Skonto am 25. des gleichen Monats
11.-20. eines Monats: zu begleichen mit 2,25% Skonto am 15. des nächsten Monats
11.-20. eines Monats: zu begleichen netto am 15. des übernächsten Monats
21.-Ultimo eines Monats: zu begleichen mit 4% Skonto am 5. des nächsten Monats
21.-Ultimo eines Monats: zu begleichen mit 2,25% Skonto am 25. des nächsten Monats
21.-Ultimo eines Monats: zu begleichen netto am 25. des übernächsten Monats
Für die Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3 entsprechend.
5. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.
6. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
7. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
§ 10 Zahlung nach Fälligkeit
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.
2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z. B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Kalendertage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
9. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
§ 13 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.